Anlage IFGGebV — (zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 7

Teil A Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro

1Auskünfte 

1.1-mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriftengebührenfrei

1.2-Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften30 bis 250

1.3-Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen60 bis 500

2Herausgabe 

2.1-Herausgabe von Abschriften15 bis 125

2.2-Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen30 bis 500

3Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften15 bis 500

4Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzesgebührenfrei

5Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchsbis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro

Teil B Auslagen

Nr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Euro

1Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 

1.1-je DIN A4-Kopie0,10

1.2-je DIN A3-Kopie0,15

1.3-je DIN A4-Farbkopie5,00

1.4-je DIN A3-Farbkopie7,50

2Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite0,25

3Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe

4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.