§ 14 IDNrG — Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.