Art 24 HZvNG — Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.