§ 1 HUrlV — Zusatzurlaub

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.