§ 1 HundVerbrEinfVO — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Begleitperson:

eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;

2.

Nämlichkeit:

Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.