§ 1 HSchmidtStiftG — Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.