§ 2 HopfV 2023 — Zertifizierungstermin

(1) Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ist der 15. November des jeweiligen Erntejahres.

(2) Soweit die Zertifizierung betroffen ist, sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.