Eingangsformel HopfEinV

Es verordnet

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auf Grund des § 31 Abs. 3 und des § 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

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auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und des § 15 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.