§ 4 HohSeeEinbrV — Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.