Anlage HoheSeeEinbrG — (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings

(Fundstelle: BGBl. I 2018, S. 2255)

Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:

Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduktion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.