Anlage HoheSeeEinbrG — (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
(Fundstelle: BGBl. I 2018, S. 2255)
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:
Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduktion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.