Art 1 HoheSeeÜbkG
Dem in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See und dem ebenfalls in New York am 30. Oktober 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Fakultativen Unterzeichnungsprotokoll vom 29. April 1958 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.