Eingangsformel HNSPflichtVersBeschV

Auf Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.