§ 53 HkRNDV — Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.