§ 33 HkRNDV — Löschung von Regionalnachweisen
Für die Löschung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 32 über die Löschung von Herkunftsnachweisen entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.