§ 5 HIVHG — Stifter, Stiftungsvermögen

(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.