§ 1 HinSchGOWiZustV — Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Justiz übertragen, soweit die Ausführung dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.