§ 3 HilfetelefonG — Adressatenkreis
Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:
1.
Frauen, die von Gewalt betroffen sind,
2.
Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und
3.
Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.