§ 4 HgFSNatSchV

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder

2.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.