§ 4 HgFSNatSchV
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder
2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.