§ 5 HeizkZG — Kostenerstattung des Bundes
(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
Baden-Württemberg
80.000.000 DM,
Bayern
78.000.000 DM,
Berlin
80.000.000 DM,
Brandenburg
40.000.000 DM,
Bremen
20.000.000 DM,
Hamburg
38.000.000 DM,
Hessen
80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern
36.000.000 DM,
Niedersachsen
112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen
276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz
40.000.000 DM,
Saarland
14.000.000 DM,
Sachsen
78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt
44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein
48.000.000 DM,
Thüringen
36.000.000 DM.
Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.