§ 5 HeizkZG — Kostenerstattung des Bundes

(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.

(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:

Baden-Württemberg
80.000.000 DM,

Bayern
78.000.000 DM,

Berlin
80.000.000 DM,

Brandenburg
40.000.000 DM,

Bremen
20.000.000 DM,

Hamburg
38.000.000 DM,

Hessen
80.000.000 DM,

Mecklenburg-Vorpommern
36.000.000 DM,

Niedersachsen
112.000.000 DM,

Nordrhein-Westfalen
276.000.000 DM,

Rheinland-Pfalz
40.000.000 DM,

Saarland
14.000.000 DM,

Sachsen
78.000.000 DM,

Sachsen-Anhalt
44.000.000 DM,

Schleswig-Holstein
48.000.000 DM,

Thüringen
36.000.000 DM.

Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.