§ 9 HeimMindBauV — Zugänge
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.