Eingangsformel HdlKlSchafFlV 1993

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vm 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.