§ 10 HdlDlStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.

Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.

Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.

für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.