§ 1 HAV — Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die an dem Tag vor der Abstimmung in dem Unternehmen im Saarland beschäftigt sind.

(2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.