§ 4 HafenlogAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,

6.

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

7.

Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,

8.

Lagerung und Bearbeitung von Gütern,

9.

Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,

10.

Container,

11.

Umschlags- und Versandpapiere,

12.

Umgang mit Gefahrgut.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.