§ 1 HADVDV — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.