§ 10 HöfeVfO — Höfeakten
Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.