§ 1 HöBetrV

Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:

1.

bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)

die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;

2.

bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)

die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;

3.

bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)

die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.