§ 1 GwGMeldV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.