§ 15 GWDAPrV — Leistungsnachweise während des Grundstudiums
Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.