§ 74e GVG

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt

1.

in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),

2.

in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),

3.

in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a der Vorrang zu.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.