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GVG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 105
  2. § 106
  3. § 107
  4. § 108
  5. § 109
  6. § 110
  7. § 111 (weggefallen)
  8. § 112
  9. § 113
  10. § 114
  11. Achter Titel · Oberlandesgerichte
  12. § 115
  13. § 115a (weggefallen)
  14. § 116
  15. § 117
  16. § 118
  17. § 119
  18. § 119a
  19. § 119b
  20. § 120
  21. § 120a
  22. § 120b
  23. § 121
  24. § 122
  25. Neunter Titel · Bundesgerichtshof
  26. § 123
  27. § 124
  28. § 125
  29. (XXXX) §§ 126 bis 129 (weggefallen)
  30. § 130
  31. § 131 (weggefallen)
  32. § 131a (weggefallen)
  33. § 132
  34. § 133
  35. § 134 (weggefallen)
  36. § 134a (weggefallen)
  37. § 135
  38. § 136 (weggefallen)
  39. § 137 (weggefallen)
  40. § 138
  41. § 139
  42. § 140
  43. 9a. Titel · Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
  44. § 140a
  45. Zehnter Titel · Staatsanwaltschaft
  46. § 141
  47. § 142
  48. § 142a
  49. § 142b Europäische Staatsanwaltschaft
  50. § 143
  51. § 144
Gerichtsverfassungsgesetz

§ 123 GVG

Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 122
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GVG
Nächste Vorschrift →
§ 124

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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