§ 23 GuAMKflAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Außenhandel wie folgt zu gewichten:
1.
Organisieren des Warensortiments
und von Dienstleistungenmit 25 Prozent,
2.
Kaufmännische Steuerung von
Geschäftsprozessenmit 15 Prozent,
3.
Prozessorientierte Organisation von
Außenhandelsgeschäftenmit 30 Prozent,
4.
Fallbezogenes Fachgespräch zu einer
betrieblichen Fachaufgabe
im Außenhandelmit 20 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.