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Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

Ausfertigungsdatum:
21.11.2012
Fundstelle:
BGBl II 2012, 1362
Stand:
20130603220008
Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Berlin am 29. Juni 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt wird zugestimmt. Das Abkommen mit den im Wege des Notenwechsels abgegebenen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Eine Befreiung der in Artikel 18 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.