§ 4 GtDWSVVDV — Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird gewährt
1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.