§ 4 GtDWSVVDV — Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird gewährt

1.

in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und

2.

im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.