§ 6 GtDBahnVDV — Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der

erreichten Punktzahl

an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ Rangpunktzahl

Note

Notendefinition

1234

 1100,00 bis 93,70 15sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

 293,69 bis 87,5014

 387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

 483,39 bis 79,2012

 579,19 bis 75,0011

 674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

 770,89 bis 66,70 9

 866,69 bis 62,50 8

 962,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

1058,39 bis 54,20 6

1154,19 bis 50,00 5

1249,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

1341,69 bis 33,40 3

1433,39 bis 25,00 2

1524,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

1612,49 bis  0,00 0

(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.