§ 12 GStDVDV — Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.