§ 3 GFDV — Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung
Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
1.
Erfassungsdatum und Löschdatum,
2.
Aktenzeichen,
3.
Ausschreibungsbehörde,
4.
Sachbearbeitende Dienststelle,
5.
Anlass und Zweck der Ausschreibung,
6.
Eingabedatum,
7.
Löschungstermin bei Fristablauf.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.