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Startseite › Gesetze › GrEStG 1983 › § 28
GrEStG 1983
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 8 Grundsatz
  2. § 9 Gegenleistung
  3. § 10
  4. Vierter Abschnitt · Steuerberechnung
  5. § 11 Steuersatz, Abrundung
  6. § 12 Pauschbesteuerung
  7. Fünfter Abschnitt · Steuerschuld
  8. § 13 Steuerschuldner
  9. § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
  10. § 15 Fälligkeit der Steuer
  11. Sechster Abschnitt · Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
  12. § 16
  13. Siebenter Abschnitt · Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  14. § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
  15. § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
  16. § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
  17. § 20 Inhalt der Anzeigen
  18. § 21 Urkundenaushändigung
  19. § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
  20. Achter Abschnitt · Durchführung
  21. § 22a Verordnungsermächtigung
  22. Neunter Abschnitt · Übergangs- und Schlußvorschriften
  23. § 23 Anwendungsbereich
  24. § 24 Rechtsfähige Personengesellschaften
  25. (XXXX) §§ 25 bis 27 (weggefallen)
  26. § 28
Grunderwerbsteuergesetz

§ 28 GrEStG 1983

(Inkrafttreten)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 24
Rechtsfähige Personengesellschaften
Inhaltsverzeichnis
GrEStG 1983

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.