§ 2 GrenzAV 2014 — Gebiete, die der Grenzaufsicht unterworfen sind

(1) Der Grenzaufsicht unterworfen sind

1.

die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände;

2.

die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) gelegenen Bereiche;

3.

die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze;

4.

alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze).Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bestimmen, gehören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Namen aller Flugplätze, die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen, auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.