Art 2 GrBrückAbkCESG

(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet tschechisches Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.

(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.