Art 3 GrBrückAbk2000POLG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Notenwechsel gemäß Artikel 25 Abs. 2 des Abkommens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.