Art 3 GrBrückAbk2000POLG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Notenwechsel gemäß Artikel 25 Abs. 2 des Abkommens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.