Art 2 GrAbfertDNKVtrG
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen der Anlage des Vertrages auf Grund seines Artikels 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.