§ 1 GrAbfAUTVbgV

An der deutsch-österreichischen Grenze kann an den Grenzübergängen Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub, Oberjoch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schärding/Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 die deutsche Grenzabfertigung zeitweise auf österreichischem Gebiet und die österreichische Grenzabfertigung zeitweise auf deutschem Gebiet vorgenommen werden. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.