Art 5 GrÄndStVtr BB/ST 2024

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.