§ 1 GPV — Grundsatz

Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeichneten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futtermittel, sind nur solche private Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.