§ 1 GPEV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Erhebung von Garantieprämien nach Artikel 240 § 6 Absatz 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für Reisegutscheine, die vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgegeben, angepasst oder umgetauscht worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.