§ 16 GntDAIVVDV — Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.
(2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil
der Punktwerte
an der erreichbaren
GesamtpunktzahlRang-
punkteNote
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913gut
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigend
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4nicht ausreichend
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1
0,00 bis 12,49 0
(3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.