§ 16 GntDAIVVDV — Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen

(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.

(2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil

der Punktwerte

an der erreichbaren

GesamtpunktzahlRang-

punkteNote

93,70 bis 100,0015sehr gut

87,50 bis  93,6914

83,40 bis  87,4913gut

79,20 bis  83,3912

75,00 bis  79,1911

70,90 bis  74,9910befriedigend

66,70 bis  70,89 9

62,50 bis  66,69 8

58,40 bis  62,49 7ausreichend

54,20 bis  58,39 6

50,00 bis  54,19 5

41,70 bis  49,99 4nicht ausreichend

33,40 bis  41,69 3

25,00 bis  33,39 2

12,50 bis  24,99 1

 0,00 bis  12,49 0

(3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.