§ 1 GlPrZBKnV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die auf der Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträge der Bundesknappschaft erteilten Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung gleichgestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.