§ 12 GleiBStiftG — Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.