Inhaltsübersicht GlasappAusbV

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 6Zeitpunkt

§ 7Inhalt

§ 8Prüfungsbereiche

§ 9Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“

§ 10Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“

Abschnitt 3

Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 11Zeitpunkt

§ 12Inhalt

§ 13Prüfungsbereiche

§ 14Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“

§ 15Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“

§ 16Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“

§ 17Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“

§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.